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Normierungswut, oder Chance für die Zukunft?

EU Norm für den Tauchsport

 

"Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Andreas Nowotny und Taucher.net."
 

Mindestanforderungen an die Ausbildung von Freizeit-Gerätetauchern.

 

Die Europanorm diente der europaweiten Vereinheitlichung der Tauchausbildung. Dabei handelt es sich um den kleinsten gemeinsamen Nenner. Wie die Überschrift verdeutlicht, handelt es sich also um eine Mindestanforderung. Für die Umsetzung bedeutet dies, dass die Verbände, die sich entschließen, nach dieser Norm Taucher auszubilden, die Inhalte der Norm erfüllen müssen, es ihnen aber frei steht, mehr zu machen/fordern, als in der Norm vorgeschrieben ist.

 

Die Norm ist in drei Teile gegliedert, die insgesamt einer dreistufigen Ausbildung entsprechen:

  • DIN EN 14153-1 - Beaufsichtigter Taucher

  • DIN EN 14153-2 - Selbstständiger Taucher

  • DIN EN 14153-3 - Tauchgruppenleiter

 

Allen drei Ausführungen vorangestellt ist eine Erläuterung des Anwendungsbereichs, eine Einbettung in andere Euronormen (z.B. die EN 250 für Atemgeräte) und eine genau Spezifizierung von Benennungen und Definitionen. Dabei werden Begriffe wie "Tauchausbilder" und "begrenztes Gewässer" genau festgesetzt. Interessant ist hierbei die Definition des Atemgases: "Gemisch aus Sauerstoff und Stickstoff mit mindestens 20% Sauerstoffanteil"1. Interessant ist diese Auslegung nicht wegen des Ausschlusses anderer Gasmischungen, wie Trimix (schließlich behandeln die Normen die Ausbildung von Freizeittauchern), sondern dass nicht von Pressluft geredet wird, also laut der Norm eine Anfängerausbildung mit Nitrox zulässig wäre. Ein Blick in die Zukunft? Dass die Verfasser der Norm durchaus ein weiteres Spektrum an Ausrüstungsszenarien im Blick hatten, zeigt sich auch in der Definition der Tauchausrüstung. Hier wird bei der Benennung der alternativen Atemgasversorgung darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein einfaches "Oktopussystem bis hin zum doppelten Atemsystem mit getrennter Atemgasversorgung" handeln kann.

Bei den gesundheitlichen Voraussetzungen fällt auf, dass nicht prinzipiell ein tauchsportliches Attest gefordert wird. Es wird nur gefordert, dass der Gesundheitszustand des Tauchschülers entweder durch eine medizinische Untersuchung oder einen Fragebogen überprüft wird.

Beaufsichtigter Taucher DIN EN 14153-1

Bei der Einstiegszertifizierung handelt es sich, wie der Name schon andeutet, nicht um eine Brevetierung, die Taucher befähigt, eigenständig zusammen tauchen zu gehen. Als beaufsichtigter Taucher ist man nur berechtigt, unter der Führung eines (mindestens) Tauchgruppenleiters in genau umrissenen Umständen im Freiwasser zu tauchen. Dabei werden folgende Einschränkungen genannt:

  • Empfohlene maximale Tiefe ist 12 m (unter Aufsicht eines Tauchgruppenleiters).

  • Maximal 4 beaufsichtigte Taucher pro Tauchgruppenleiter, sofern es ihm möglich ist, jedem der anderen Taucher sofort beizustehen.

  • Keine Dekotauchgänge.

  • Es muss Oberflächenunterstützung vorhanden sein,

  • Die Bedingungen müssen genauso gut oder besser als bei der Ausbildung sein.

  • Die beaufsichtigten Taucher dürfen unter Aufsicht von Tauchgruppenleitern Erfahrungen sammeln, aber nur mit Tauchausbildern Tauchgänge unternehmen, die über die oben genannten Parameter hinausgehen.

Theorie
Die theoretische Unterweisung ist relativ rudimentär - ein reiner Einstieg in die Materie. Bei der Ausrüstung müssen die Schüler die entsprechenden Kenntnisse über deren praktische Anwendung erwerben. Im Bereich Physik geht es lediglich um die Auswirkungen des Drucks und das archimedische Prinzip. Der medizinische Bereich beschränkt sich auf die Auswirkungen des Drucks sowie die Auswirkungen von Stress, Temperatur und Drogen auf den Tauchschüler. Den Abschluss findet die Theorie in den beiden Bereichen Tauchumgebung und Notfallmanagement - hier aber nur der Verlust des Tauchpartners.

Praxis
Die praktische Unterweisung unterscheidet stark zwischen begrenztem Gewässer und Freiwasser. Es ist vorgeschrieben, dass die entsprechenden Fähigkeiten erst im begrenzten Gewässer beherrscht werden müssen, ehe man ins Freiwasser geht. Ansonsten beinhaltet die praktische Ausbildung alles, um erste Flossenschläge unter Wasser machen zu können, inklusive "Agieren als Empfänger einer alternativen Luftversorgung". Genau festgelegt wird in dieser Norm auch der Ablauf eines Freiwassertauchgangs von der Vorbesprechung bis hin zur Dokumentation des Tauchgangs.

Schnorchelkenntnisse sind nicht Bestandteil dieser Euronorm. Die Tauchschüler müssen lediglich durch Schwimmen (also ohne ABC-Ausrüstung) einer Strecke von 50 m sowie 5 Minuten schwimmen oder treiben lassen zeigen, dass sie ohne mechanische Unterstützung nicht sofort untergehen und

Die restlichen Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung legen die Anwesenheit eines Ausbilders und dessen Verantwortungs- und Handlungsbereich fest.

Die Norm schließt mit einer Definierung der Bewertung des theoretischen Wissens und der taucherischen Fähigkeiten. Dabei wird festgelegt, dass der Tauchschüler zwei qualifizierende Freigewässer-Tauchgänge mit einem Ausbilder zum Erreichen dieser Zertifizierung machen muss.

 

Selbstständiger Taucher DIN EN 14153-2

 Die zweite Stufe der Tauchausbildung soll den Tauchschüler befähigen, eigenständig Tauchgänge mit anderen Tauchern dieser Ausbildungsstufe durchführen zu können. Allerdings unterliegt man als selbstständiger Taucher auch Einschränkungen, sofern nicht eine entsprechende Zusatzausbildung vorliegt oder man von einem Tauchgruppenleiter begleitet wird:

  • Empfohlene maximale Tiefe ist 20 m (bei Tauchgängen mit anderen selbstständigen Tauchern).

  • Keine Dekotauchgänge.

  • Es muss Oberflächenunterstützung vorhanden sein.

  • Die Bedingungen müssen genauso gut oder besser als bei der Ausbildung sein.

  • Sollten die Bedingungen von den bisherigen Erfahrungen der selbstständigen Taucher abweichen, benötigen sie eine entsprechende Einweisung durch einen Tauchgruppenleiter.

Theorie
Die theoretische Unterweisung vertieft die in der Ausbildung zum beaufsichtigten Taucher angerissenen Themengebiete. Unter der Rubrik "Ausrüstungsgegenstände" findet sich auch "erste Hilfe und Sauerstoffversorgungs-Einrichtungen", unter Physik sollen Schall, Licht, Auftrieb, Druck-/Gasgesetze und Temperatur behandelt werden. Zwar sollen selbstständige Taucher keine Dekotauchgänge durchführen, aber in der theoretischen Einweisung für die Handhabung von Tabellen und Tauchcomputern wird auch gefordert, dass sie die "Fähigkeit, erforderliche Dekompressionsstops zu bestimmen" erlernen müssen.

Die anderen großen Themen der Theorie sind Tauchgangsplanung und Tauchumgebung, einschließlich Umweltschutz und Medizin. Im Bereich Medizin liegt der Schwerpunkt hauptsächlich auf den Auswirkungen des Drucks, aber auch auf anderen Gefahren (Überanstrengung, Hyperventilation, etc.). Ein weiterer Punkt der Medizin ist die Erste Hilfe bei Tauchunfällen, die sich hier auf Herz-Lungen-Wiederbelebung und Verabreichung von normobarem Sauerstoff bezieht. Der Punkt "Psychologische Probleme" beinhaltet die Themen Stress, Panik und Selbstüberschätzung.

Praxis
Auch beim selbstständigen Taucher wird Wert darauf gelegt, dass die praktische Ausbildung erst einmal im begrenzten Gewässer erfolgt, ehe die Schüler die Übungen und gelernten Fähigkeiten im Freiwasser anwenden. Im begrenzten Gewässer soll die Vertrautheit

mit dem Gerät erweitert werden, Techniken des Ab- und Auftauchens sowie der Tarierung erlernt werden, aber auch Übungen zur Problemlösung unter Wasser gemacht werden, vom Wiedererlangen des Atemreglers bis zu Methoden, wie man im Falle von eigenem Luftverlust oder dem des Partners sicher an die Oberfläche gelangt.

Die zu vermittelnden Fähigkeiten im Freiwasser entsprechen fast vollständig denen des begrenzten Gewässers, es kommt jedoch noch der Punkt "einfache Unterwasser-Navigation" hinzu.

Schnorchelkenntnisse sind auch beim selbstständigen Taucher nicht wirklich Bestandteil. Die Tauchschüler müssen lediglich 50 m schwimmen (also ohne ABC-Ausrüstung), 10 Minuten schwimmen oder sich treiben lassen und mit kompletter Ausrüstung 50m zum Ausstiegspunkt zurück schnorcheln.

Die Rahmenbedingungen legen wieder sehr genau den Ablauf eines Freiwassertauchgangs fest, die Pflichten des Tauchlehrers, die Art des Gewässers und die maximale Anzahl (drei) der Freiwassertauchgänge pro Tag. Um als selbstständiger Taucher zertifiziert zu werden, sind mindestens "vier qualifizierende Freigewässer-Tauchgänge" mit eine Mindestlänge von je 15 Minuten erforderlich.

  

Tauchgruppenleiter DIN EN 14153-3

Ziel der Ausbildung zum Tauchgruppenleiter ist es, "ausreichend Wissen, Fertigkeiten und Erfahrung aufzuweisen, um in der Lage zu sein, ihre Tauchgänge planen, organisieren und durchführen sowie andere Freizeit-Gerätetaucher im Freiwasser führen zu können." Die dritte Ausbildungsstufe der EU-Norm ist die anspruchvollste Klasse und entsprechend groß sind auch die Anforderungen an die zukünftigen Tauchgruppenleiter, aber auch deren Befugnisse später.

Generell sind sie befugt, alle Tauchaktivitäten und Notfallmaßnahmen zu planen und durchzuführen, für die sie ausgebildet wurden. Sie dürfen bei der Tauchausbildung Kontrolle und Sicherung übernehmen (aber nicht selbst Übungen ausführen). Sie dürfen Tauchgänge machen, die über ihre Ausbildung hinausreichen, wenn sie eine entsprechende Einführung in die örtlichen Gegebenheiten erhalten haben. Sie haben allerdings auch die Pflicht sich entsprechend ausbilden lassen, um unter anderem die folgenden anspruchsvolleren Tauchgänge führen zu dürfen: Nachttauchgänge, Tauchgänge mit eingeschränkter Sicht, Strömungstauchgänge, Tieftauchgänge, Wracktauchgänge, Tauchgänge mit Trockentauchanzug. Diese Zusatzausbildung darf nur von einem entsprechend qualifizierten Tauchlehrer durchgeführt werden. Entsprechend anspruchsvoll sind auch die theoretischen und praktischen Anforderungen an die Tauchgruppenleiter.

Theorie
Im theoretischen Bereich muss ein Anwärter nachweisen, dass er ein so großes Wissen hat, dass er in "allen typischen lokalen Umgebungsbedingungen" Tauchgänge und Notfallmaßnahmen

planen und durchführen kann. Darunter fallen neben den üblichen Theoriebereichen wie Tauchausrüstung, -physik, -medizin und Dekompressionstheorie auch besonders Tauchgangsplanung und -management, sichere Tauchpraktiken, Tauchen unter erschwerten Bedingungen (Nacht- & Tieftauchen, schlechte Sicht, etc), Gezeiten und speziell auch die "Kompetenzen der Freizeit-Gerätetaucher Ausbildungsstufe 1 – „Beaufsichtigter Taucher“ und Ausbildungsstufe 2 – „Selbstständiger Taucher“ sowie "Kenntnis und Verständnis tauchrelevanter Gesetzgebung und gesetzlicher Bestimmungen".

Praxis
Die Anforderungen an die taucherischen Fähigkeiten der Tauchschüler lassen sich in folgendem Satz zusammenfassen: "Die Kompetenz der Tauchschüler muss ausreichend sein, um mit den anspruchsvollsten Rahmenbedingungen in ihrer Umgebung zurechtzukommen." Die eigentliche praktische Ausbildung entspricht der zum selbstständigen Taucher (zusätzlich wird nur der Gebrauch von Markierungs- oder Signalbojen gelehrt) allerdings soll der Tauchschüler am Ende der Ausbildung in der Lage sein, diese "Fertigkeiten mit dem höchsten Grad an Beherrschung auszuführen".

Zu den erforderlichen Fähigkeiten zählen auch zwei, die als eigene Unterpunkte besonders hervorgehoben werden. Die erste Fähigkeit ist Tieftauchen. Die Norm schreibt vor, dass Anwärter sicher Tieftauchgänge "jenseits der typischen Bereiche des Freizeit-Gerätetauchens" planen und durchführen können. Der zweite Punkt ist die Unterwassernavigation. Hier müssen sie zeigen, dass sie ihre Tauchgänge (eigene oder als Gruppenführer) mit Hilfe natürlicher Navigation und auch der entsprechenden Geräte planen, organisieren und durchführen können.

Neben den tatsächlichen taucherischen Fähigkeiten liegt bei der Ausbildung zum Tauchgruppenleiter ein Schwerpunkt auf den Führungsfertigkeiten. Dazu zählen Tauchgangsplanung und -vorbereitung, das Briefing, Führung des Tauchgangs, Maßnahmen nach dem Tauchgang und die Rettung von Tauchern. Die zu erwerbenden Fähigkeiten in den oben genannten einzelnen Bereichen sind detailliert dargelegt und umfassen alle Punkte zur sicheren Planung, Durchführung und Nachbereitung eines Tauchgangs.

Neben absolvierten Erste-Hilfe- und HLW-Kursen müssen die Tauchschüler auch einen entsprechenden Kurs zur Verabreichung von reinem Sauerstoff in Notfällen vorweisen.

Im Gegensatz zum selbstständigen Taucher, der seine Ausbildung direkt an den beaufsichtigten Taucher anschließen lassen kann, muss der Tauchgruppenleiteranwärter eine Mindestanzahl von 60 Tauchgängen nachweisen. 40 müssen seit Zertifizierung als selbstständiger Taucher gemacht worden sein, davon 30 unter möglichst verschiedenen Bedingungen, z.B. schlechter Sicht, Strömung, kaltes Wasser. Ist dieses nicht gegeben, muss ein Anwärter eine höhere Tauchgangszahl oder Tauchgänge in größeren Tiefen (>30m) nachweisen. Eine bestimmte Zahl qualifizierender Freiwassertauchgänge mit Tauchlehrer ist zur Erlangung des Tauchgruppenleiters nicht vorgegeben

  

Wie gesagt... Mindestanforderungen die von fast allen Verbänden und Organisationen übertroffen werden